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Allgemeine Mandatsbedingungen

 

1.  Geltungsbereich

 

Die nachfolgenden allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der Patentanwaltskanzlei Dr.-Ing. Andreas Etzel (nachstehend "Kanzlei" genannt) und ihren Mandanten, die eine rechtliche Beratung und Vertretung zum Gegenstand haben (nachstehend "Mandat" genannt), insbesondere in sämtlichen Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung von gewerblichen Schutzrechten, der Anfertigung von Gutachten, der Führung von Verhandlungen und der Vertretung vor Behörden und Gerichten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. 

 

2.  Gegenstand der Mandatierung

 

Der Gegenstand der Mandatierung wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Dienstleistung, nicht ein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg. Die Patentanwaltskanzlei Dr.-Ing. Andreas Etzel führt das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und nach den Regelungen der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie nach den Vorschriften des Schweizerischen Patentanwaltsgesetzes.

Die Beratung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Rechts einschließlich des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts der Europäischen Union und der in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden völkerrechtlichen Verträge des gewerblichen Rechtsschutzes (EPÜ, PCT).

 

3.  Sachbearbeitende Anwälte

 

Das Mandat wird federführend von Patentanwalt Dr.-Ing. Andreas Etzel betreut, der – soweit sachgerecht und wirtschaftlich – auch andere patentanwaltliche sowie nicht-patentanwaltliche Mitarbeiter der Kanzlei hinzuziehen kann.

 

4.  Untervollmachten und Beauftragung Dritter

 

Die Kanzlei ist berechtigt, mit Dritten (z.B. ausländischen Patentanwälten, Rechtsanwälten oder Recherchediensten) zusammenzuarbeiten, sofern dies einer sachgerechten und effektiven Mandatsbearbeitung dient und die Interessen des Mandanten nicht beeinträchtigt werden. Die Kanzlei wird bei der Beauftragung Dritter diese zur Verschwiegenheit verpflichten, sofern sie nicht bereits berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 

Die Kanzlei ist berechtigt, Dritten entsprechende Untervollmachten zu erteilen.

 

5.  Korrespondenz und Datenschutz

 

Die Kanzlei darf bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten des Mandanten zutreffend sind und dauerhaft zutreffend bleiben. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse) sind vom Mandanten rechtzeitig mitzuteilen, da es ansonsten zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die zu Rechtsverlusten führen können. 

Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass mandatsbezogene Daten und Informationen, auch soweit sie vertraulicher Natur sind, von der Kanzlei per E-Mail, auch unverschlüsselt, empfangen und versendet werden dürfen. Der Widerruf des Einverständnisses hat schriftlich zu erfolgen.

Die Kanzlei ist befugt, im Rahmen der Zweckbindung des Auftrags sämtliche ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Die Datenschutzhinweise der Kanzlei sind in der jeweils gültigen Fassung unter https://etpatent.de/datenschutz abrufbar. 

Soweit es für die Abwicklung des Mandatsverhältnisses erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des Mandanten an Dritte weitergegeben werden. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Verfahrensgegner und deren Vertreter (insbesondere deren Patentanwälte und Rechtsanwälte) sowie Gerichte und andere öffentliche Behörden zum Zwecke der Korrespondenz sowie zur Geltendmachung und Verteidigung der Rechte des Mandanten. Die weitergegebenen Daten dürfen von den Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden. 

 

6.  Haftungsbeschränkung

 

Die Haftung der Kanzlei und – soweit eine solche Haftung gegeben ist – des Patentanwalts, der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Mandanten ist im gesamten Mandatsverhältnis (außergerichtliche, gerichtliche und schiedsgerichtliche Tätigkeiten sowie Amtsverfahren) für den Fall fahrlässiger Schadensverursachung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf einen Betrag in Höhe von EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Euro) beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nur für einfache Fahrlässigkeit und nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens der Kanzlei, des Patentanwalts, der Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Weiterhin gilt die Haftungsbeschränkung nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. 

Soll aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann. 

 

7.  Mitwirkungspflichten des Mandanten

 

Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, auf Verlangen des sachbearbeitenden Patentanwalts schriftlich oder in Textform zur Verfügung zu stellen. 

 

8.  Rechte an Arbeitsergebnissen

 

Stellen die Mitglieder der Kanzlei die Ergebnisse ihrer vertraglichen Tätigkeit schriftlich dar, so bedarf die Weitergabe an Dritte der schriftlichen Zustimmung der Kanzlei. Dies gilt nicht, wenn für die Kanzlei bei Vertragsbeginn erkennbar war, dass eine solche Weitergabe Vertragsbestandteil sein sollte. Der Mandant haftet dafür, dass die schriftlichen Arbeitsergebnisse der Kanzlei nicht für die Zwecke Dritter verwendet werden. Die Kanzlei ist berechtigt, Arbeitsergebnisse zurückzubehalten und die Handakten zurückzubehalten, solange berechtigte und fällige Rechnungen der Kanzlei nicht beglichen sind.

 

9.  Branchenmitteilungen

 

Die Kanzlei wird von Zeit zu Zeit gebeten, ihre Tätigkeiten in Mandaten in allgemeiner Weise zu beschreiben oder die Namen von Mandanten zu nennen, um ihre Expertise in bestimmten Rechts- oder Industriebereichen zu belegen. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass die Kanzlei gegenüber Branchendiensten und in eigenen Referenzangaben den Mandanten benennen und die für den Mandanten erbrachte Tätigkeit allgemein und abstrakt beschreiben darf, sofern dabei keine vertraulichen Informationen offengelegt werden.

 

10.  Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung, ihrem Zustandekommen oder ihrer Durchführung ist Karlsruhe, sofern der Mandant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung einschließlich der Zahlung der Vergütung ist der Sitz der Kanzlei.

 

11. Schlichtungsstelle

 

Soweit die Kanzlei und der Mandant wegen einer Streitigkeit aus dem Mandatsverhältnis die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vereinbaren, ist hierfür die Schlichtungsstelle für Patentanwälte, Patentanwaltskammer, Tal 29, D-80331 München, https://www.patentanwalt.de, zuständig.

 

12.  Schrift- oder Textform

 

Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

 

13.  Salvatorische Klausel

 

Sollte diese Vereinbarung, eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. In diesem Fall werden die Kanzlei und der Mandant die unwirksame Regelung durch eine andere, wirksame Regelung ersetzen, die der unwirksamen Regelung so nahe wie möglich kommt, ohne selbst unwirksam zu sein. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

 

Stand der Mandatsbedingungen: 10.04.2021

 


Karlsruher Schloss, Aufnahme Dr. Etzel

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